Sitzung: 13.08.2020 Ausschuss für Planung, Umwelt- u. Klimaschutz
Vorlage: 044/2020
Bürgermeister Seidel erklärt, dass er zunächst
selbst zu einigen in der Öffentlichkeit aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen
möchte und trägt diese mit entsprechenden Antworten vor:
Welche Nutzungen sind in dem Streifen mit den
“Betriebsleiterwohnhäusern“ östlich der Straße “Am Haus Langen” nach dem
geltenden Bebauungsplan Nr. 11 „Gewerbe- und Industriegebiet“ zulässig?
Zulässig ist in diesem Streifen nur betriebsbezogenes Wohnen. Das
bedeutet, dass nur jemand, der Aufsichts- oder Bereitschaftsperson oder
Betriebsinhaber oder -leiter eines dahinter liegenden Betriebes (Zugang über
die Straße “Boschweg”) ist, dort wohnen darf. Sonstiges Wohnen oder die
Ausübung der eigentlichen Gewerbetätigkeit auf diesen Grundstücken ist
unzulässig.
Warum hat die Gemeinde das denn so geplant und wann war das?
Der Bebauungsplan stammt aus dem Jahre 1975. Zwischenzeitlich ist er
mehrfach geändert worden, aber die Regelung mit den „Betriebsleiterwohnhäusern“
gilt nach wie vor. Intention dieser Regelung war es seinerzeit, dass
diejenigen, die selbst ein Gewerbe betreiben, neben ihrem Betrieb wohnen
können, also „nah dran“ sind, wenn betriebliche Abläufe das erfordern.
Gleichzeitig diente dieser Grundstücksstreifen als „Puffer“ zu dem dahinter
liegenden Gewerbegebiet, weil sich Betriebsleiter nicht in dem Maße auf den
Immissionsschutz berufen können, wie Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets. Denn
sie betreiben ja selbst ein Gewerbe und können zumindest die von ihren
Betrieben ausgehenden Emmissionen selbst steuern.
Wieso sind denn dann überhaupt Grundstücke geteilt worden und wer hat
das zugelassen?
Die Gründe kennen nur diejenigen, die die Teilungen initiiert haben. Der
Gemeinde jedenfalls sind diese Gründe nicht bekannt. Im Übrigen ist die
Teilungsbehörde der Kreis Warendorf. Dieser entscheidet über die
Teilungsgenehmigung.
Konnten die Teilungen denn nicht verhindert werden?
Es handelt sich in erster Linie um eine bauordnungsrechtliche
Prüfung, bei der Abstände zu Grundstücksgrenzen, Brandschutz etc. geprüft
werden. Dem Bebauungsplan widersprechende Verhältnisse dürfen dabei nicht
entstehen. Das ist aber nur durch eine Teilung oder einen Verkauf eines
Teilgrundstücks nicht gleich der Fall, da ja oftmals auch aus steuerlichen oder
anderen Gründen Teileigentum gebildet wird und auch bei Betriebsleitern und
Betriebsinhabern nicht immer Personenidentität besteht. Dass der Bebauungsplan
weiterhin eingehalten wird, muss die Genehmigungsbehörde dabei voraussetzen.
Die Gemeinde hat im Übrigen bei einer Teilung im Jahre 2002 den Kreis Warendorf
erfolgreich gebeten, einen Hinweis in die Teilungsgenehmigung aufzunehmen, dass
nur betriebsbezogenes Wohnen zulässig ist. Die letzte Teilung hat im Jahre 2010
stattgefunden.
Wird durch die Teilung nicht gegen den Bebauungsplan verstoßen?
Nein, es kommt nämlich nicht darauf an, dass ein
„Betriebsleiterwohnhaus“ auf derselben Grundstücksparzelle steht, wie der dazugehörige
Betrieb. Ebenso spielt es auch keine Rolle, in wessen Eigentum die Grundstücke
stehen. Wichtig ist, dass die Wohnnutzung betriebsbezogen ist. Das bedeutet,
dass der Betriebsleiter, der in einem „Betriebsleiterwohnhaus“ wohnt, zu dem
Betrieb, der damit in Bezug steht, gehören muss: Es kommt also auf die Nutzung
an!
Wer wäre zuständig, für die Einhaltung der Vorschriften zu sorgen?
Die Bauaufsichtsbehörde ist der Kreis. Er hat in solchen Fällen aber ein
Ermessen und würde jeden Einzelfall prüfen. Bisher ist er nicht tätig geworden.
Daraus, dass der Kreis aber in einem Fall nicht tätig wird, kann die
betreffende Person aber keinen Anspruch ableiten, die von ihm ausgeführte
Nutzung sei rechtmäßig. Folglich versetzt das auch einen Rechtsnachfolger (Erbe,
Käufer) nicht in die Situation seine Nutzung (betriebsunabhängiges Wohnen) sei
nunmehr zulässig.
Wie ist die Situation denn heute?
Die planungsrechtliche Situation hat sich nicht verändert. Aber die
faktische Nutzung ist eine andere. Betriebsbezogenes Wohnen findet dort
schlicht nicht mehr statt.
Es ist am 19.01.2018 ein Haus zwangsversteigert worden, dessen damaliger
Eigentümer dort unzulässigerweise wohnte. Er hatte sich vor ein paar Jahren bei
der Gemeindeverwaltung informiert, ob er eine zweite Wohneinheit errichten
könne. Wurde sein Haus deshalb zwangsversteigert, weil er dort nicht wohnen
durfte?
Die Zwangsversteigerung hatte mit dem unzulässigen Wohnen rein gar
nichts zu tun. Laut Bericht in den Westfälischen Nachrichten vom 20.01.2018 war
die Person aufgrund eines Jobverlusts nicht mehr in der Lage, seine
Zahlungsverpflichtungen gegenüber seiner Bank zu bedienen. Folge davon war
letzten Endes die Zwangsversteigerung. Das ist tragisch genug. Die genauen
Umstände zur finanziellen Situation des damaligen Eigentümers sind der Gemeinde
aber nicht bekannt.
Noch unter meinem Vorgänger Ludger Banken hatte die Person Anfang 2015
Kontakt zur Gemeindeverwaltung gesucht, um sich zu informieren, unter welchen
Voraussetzungen eine zweite Wohneinheit zulässig wäre. Dabei ist ihm mitgeteilt
worden, dass in seiner Immobilie nur betriebsbezogenes Wohnen zulässig sei.
Hätte die Gemeinde dieser Person nicht helfen können? Wenn der
Bebauungsplan geändert worden wäre, wie jetzt beabsichtigt, dann hätte das Haus
vielleicht zu einem höheren Wert versteigert werden können.
Der Gemeinde hat und hatte - wie bereits oben beschrieben - keine
Kenntnisse zur wirtschaftlichen Situation dieser Person. Sie kann also nicht
beurteilen, ob höhere Erlöse in einer Zwangsversteigerung überhaupt geholfen
hätten, die Insolvenz abzuwenden, in der sich diese Person (laut Bericht der
Westfälischen Nachrichten vom 20.01.2018) befunden hat. Im Übrigen ist doch
überhaupt nicht klar, wie lange das Bebauungsplanverfahren dauert und wie es
genau ausgeht. Dazu unten mehr.
Wann hat sich denn die Gemeinde damit befasst, über Änderungen am
derzeitigen Bebauungsplan nachzudenken?
Das ist eine so komplexe Situation, dass man sie nicht einfach lösen
kann.
Im Jahr 2017 hat die Gemeindeverwaltung mitbekommen, dass für das
Grundstück „Am Haus Langen 11“ eine Zwangsversteigerung anberaumt worden sei.
Die erste Zwangsversteigerung ist erfolglos gewesen. Wir haben überlegt, ob wir
dieses „planungsrechtliche Dilemma“ - es findet dort, wie bereits oben beschrieben,
kein betriebsbezogenes Wohnen mehr statt - irgendwie lösen können.
Wie ist es dann weiter gegangen?
Im Oktober 2017 haben wir die Fraktionsspitzen darüber informiert, dass
wir in einen Denkprozess eingestiegen seien und uns mit Fachleuten dazu austauschen
wollen, um den politischen Gremien der Gemeinde einen Vorschlag zu machen, wie
wir mit der Situation künftig umgehen wollen. Dann kam der zweite
Versteigerungstermin beim Amtsgericht Warendorf im Januar 2018. Es hat dann bis
zum Oktober 2018 gebraucht, bis wir den Ausschuss für Planung und Umweltschutz
informiert haben. Da waren wir nämlich an einem Punkt, an dem alle Fachleute
uns gesagt haben, dass wir ohne Lärm- und Geruchsgutachten die Lage nicht
weiter bewerten können. Danach gab es Gespräche mit allen betroffenen
Eigentümern und die entsprechenden Gutachten sind gefertigt worden.
Was kam denn dabei heraus?
Die Gutachten wurden in der Sitzung des Ausschusses für Planung und
Umweltschutz im Juli 2019 vorgestellt. Dort hat auch Frau Maren Dinter vom
durch die Gemeinde beauftragten Planungsbüro Tischmann Loh den Lösungsansatz
der Aufhebung des Bebauungsplans für den Streifen mit den
„Betriebsleiterwohnhäusern“ östlich der Straße „Am Haus Langen“ vorgestellt.
Ebenso hat Frau Dinter dargelegt, welche anderen Möglichkeiten geprüft, aber
nach Rücksprache mit den Gutachtern und einem Fachanwalt verworfen worden sind.
Wie steht die Politik denn dazu?
Im Ausschuss für Planung und Umweltschutz gab es einen Beschluss mit 9
Ja-Stimmen und 1 Enthaltung und im Gemeinderat einen einstimmigen Beschluss in
ein Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplans für den Streifen mit den
„Betriebsleiterwohnhäusern“ östlich der Straße „Am Haus Langen“ einzusteigen
und die frühzeitige Beteiligung durchzuführen.
Was wäre denn zulässig, wenn der Bebauungsplan an der Stelle aufgehoben
würde?
Eine Aufhebung des Bebauungsplans für den Streifen mit den
„Betriebsleiterwohnhäusern“ hätte zur Folge, dass folgende Nutzungen zulässig
wären:
1. betriebsbezogenes Wohnen („Betriebsleiterwohnhäuser“)
2. sonstiges Wohnen
3. verträgliches Gewerbe
4. freie Berufe
Das immer unter der Voraussetzung des § 34 Baugesetzbuch , dass sie sich
in die Umgebung einfügen. Keineswegs wird ein Gewerbe- in ein Wohngebiet
geändert.
Könnte nicht einfach die Festsetzung mit dem betriebsbezogenen Wohnen
dahingehend verändert werden, dass nur „verträgliches Gewerbe“ und „freie
Berufe“ zulässig sind? Dann könnte doch die Gemeinde Gewerbesteuererträge
kassieren.
Es wohnen Menschen in den Häusern. Wenn diese weiterhin dort wohnen
bleiben sollen, dann funktioniert das nicht. Denn deren Wohnen bliebe weiterhin
unzulässig. Im Übrigen entscheidet der Eigentümer, wie er im Rahmen des
rechtlich Zulässigen sein Eigentum nutzt.
In Leserbriefen wurde angenommen, dass ein Gewerbebetrieb, der in einem
der „Betriebsleiterwohnhäuser“ betrieben würde, 15.000 EUR Gewerbesteuer pro
Jahr abwerfen würde. Um Gewerbesteuer von 15.000 EUR pro Jahr an die Gemeinde
abführen zu müssen, muss ein reiner Gewinn von 100.000 EUR beim Betrieb
festgestellt werden. In der Gemeinde Everswinkel führen 144 Betriebe weniger
als 15.000 EUR an Gewerbesteuer ab. 49 Betriebe führen mehr als 15.000 EUR
Gewerbesteuer ab.
Hatte denn derjenige, der die Immobilie ersteigert hat, einen
Wissensvorteil?
Ich habe sehr wohl mitbekommen, wie über solch ein Thema angereichert
durch Begriffe wie „Vetternwirtschaft“ oder „krumme Geschäfte“ diskutiert wird.
Wäre es so gewesen, dass derjenige, der im Zwangsversteigerungsverfahren
im Januar 2018 den Zuschlag bekommen hat, ein Wissen gehabt hätte, über welches
andere nicht verfügten, dann wäre es in der Tat nicht in Ordnung.
Bei allen Meinungsverschiedenheiten, die es naturgemäß in einem
Gemeinderat auch einmal gibt, nehme ich aber für die Ratsmitglieder - egal
welcher Partei - in Anspruch, dass Ihnen vertraut wird, dass sie sich an die
gesetzlich geregelte Verschwiegenheitspflicht gehalten haben und in allen
anderen Bereichen, wo das erforderlich ist, auch halten.
Und das Vertrauen nehme ich auch für meine Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der Gemeindeverwaltung und mich selbst natürlich auch in
Anspruch.
Ich finde es nicht in Ordnung, dass eine gesamte Gemeindeverwaltung und
ein gesamter Gemeinderat mit völlig haltlosen Vorwürfen derart in Misskredit
gebracht werden.
Sollte jemand Hinweise haben, dass es anders ist, dann sollte er mir das
mitteilen. Dann müsste dem selbstverständlich nachgegangen werden, aber
haltlose Behauptungen helfen niemandem weiter.
Könnte man denn nicht das besagte Grundstück aussparen? Denn derjenige,
der es ersteigert hat, wusste ja, dass dort nur betriebsbezogenes Wohnen
zulässig ist und hat auch dementsprechend weniger für das Grundstück bieten
müssen.
Nein, das geht nicht. Das mag man ungerecht finden, aber wir können hier
nicht Grundstücke herauspicken, für die wir die Aufhebung des Bebauungsplans
nicht wollen.
Im Übrigen ergibt sich immer dann, wenn an planerischen Festsetzungen
etwas verändert wird, eine Wertsteigerung. Das passiert bei einer Nachverdichtung,
weil das Grundstück nunmehr ganz anders bebaut werden kann, und das passiert
einer Veränderung der Gebietskategorie. Bei dem Bauvorhaben an der Warendorfer
Straße wurde die Kategorie „Mischgebiet“ (MI) in die Kategorie „Allgemeines
Wohngebiet“ (WA) geändert. Bei der alten Elberich-Halle wurde die Kategorie
„Gewerbegebiet“ (GE) in die Kategorie „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) geändert.
Sodann übergibt er an Gemeindeverwaltungsrat Reher, der die Fragen von
FDP und SPD wie folgt beantwortet:
A)
FDP-Antrag
vom 17.07.2020
1.
Sind
Gewerbebetriebe, die sich für ein Grundstück am Haus Langen interessierten,
abgewiesen worden?
Nein,
es sind (seit der Erstvermarktung an die Betriebsleiter in den 80er Jahren)
keine Grundstücke seitens der Gemeinde dort vermarktet worden, da alle in
Privateigentum.
Im
Zusammenhang mit der Zwangsversteigerung hat es viele mündliche und
fernmündliche Anfragen gegeben, was auf dem Grundstück / in dem Wohnhaus
zulässig ist. Gefragt wurde nach „reinem Wohnen“, aber auch nach Gewerbe. Es
wurde immer auf den rechtsgültigen Bebauungsplan verwiesen, nach dem dort nur
Betriebsleiterwohnnutzungen zulässig sind, jedoch kein betriebsunabhängiges
Wohnen und nicht das eigentliche Gewerbe, sondern eben nur die Wohnung des
Betriebsleiters.
2.
Gibt
es Konflikte mit den Anwohnern?
Der
Gemeinde nicht bekannt.
3.
Wie
ist der Stand der Planungen?
Vom
22.05. bis 22.06.2020 fand das Verfahren der frühzeitigen Beteiligung statt. Es
gab 2 private Einwendungen – nicht aus der unmittelbaren Nachbarschaft – und
eine gemeinschaftliche Einwendung von 3 Gewerbetreibenden aus dem östlich
gelegenen Gewerbe- und Industriegebiet. Dabei wurden u.a. Erweiterungsabsichten
eines Gewerbebetriebes aufgezeigt, die noch konkretisiert werden müssen, um
dann zusammen mit einer Nutzungsänderung innerhalb eines Gebäudes am Boschweg
(neues Fitnessstudio) Eingang in eine ergänzende Immissionsbetrachtung zu
finden.
Über
diese ergänzend zu beauftragende Gutachterleistung ist vor Beauftragung eine
ergänzende Vereinbarung mit den Eigentümern zur anteiligen
Kostenübernahme zu schließen.
Darüber
hinaus gibt 7 Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange mit Anregungen
und Einwendungen (die Handwerkskammer lehnt die Teilaufhebung des
Bebauungsplans ab).
4.
Wie
reagieren die Aufsichtsbehörden?
Der
Kreis Warendorf erhebt im Bebauungsplanverfahren keine grundsätzlichen
Bedenken, weist aber darauf hin, dass das zwischenzeitlich eröffnete
Fitnessstudio am Boschweg in einer ergänzenden Stellungnahme des Immissionsgutachters
bewertet werden sollte.
Auf
private Einwendungen und Beschwerden über das Vorgehen der Gemeinde und
unzulässige Wohnnutzungen weist der Kreis WAF auf das laufende
Bebauungsplanverfahren der Gemeinde und die Planungshoheit der Gemeinde hin,
ebenfalls auf dem Kreis zustehende Ermessen, im Einzelfall darüber zu
entscheiden, ob und in welcher Form man gegen möglicherweise unzulässige
Wohnnutzungen vorgeht.
Die
Bezirksregierung erhebt im Bebauungsplanverfahren keine Bedenken. Weiteres
Tätigwerden der Bezirksregierung als obere Bauaufsichtsbehörde ist der Gemeinde
bisher
nicht bekannt.
B)
Anfrage
der SPD-Fraktion vom 30.07.2020
1.
Wer
hat 2002 bei der Grundstücksteilung das gemeindliche Einverständnis erteilt?
Am 23.04.2002
ging bei der Gemeinde Everswinkel ein „Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses
(Negativzeugnis) soweit eine Genehmigung zur Grundstücksteilung nicht
erforderlich ist“ ein. Der Antrag wurde durch den Grundstückseigentümer über
das beauftragte Vermessungsbüro gestellt. In dem Antrag wurde unter „Angaben
zur Teilung“ angegeben „zum Zweck der unveränderten Nutzung“.
Das
bevollmächtigte Vermessungsbüro wurde seitens der Gemeinde schriftlich auf die
Festsetzungen des Bebauungsplans hingewiesen, dass dort eine isolierte
Wohnnutzung – ohne Bezug zum Gewerbebetrieb – unzulässig ist. Ebenso wurde
darum gebeten, den Antragsteller darüber zu informieren, sofern eine isolierte
Veräußerung beabsichtigt sein sollte und bevor weitere Schritte unternommen
werden. In gleichem Sinne wurde der Kreis Warendorf schriftlich auf diese
Festsetzung im Bebauungsplan hingewiesen und dass eine isolierte Wohnnutzung
nicht zulässig ist. Ebenso wurde der Kreis gebeten, den Antragsteller hierauf
hinzuweisen.
Der Eigentümer
hat daraufhin bei der Gemeinde vorgesprochen. Die Problematik wurde ihm
erklärt. Er gab an, den Erwerber des Grundstücks voraussichtlich zum
Betriebsleiter des Gewerbebetriebs zu machen. Er wolle dies noch mit seinem
Notar besprechen.
Am 14.05.2002
wurde die Grundstücksteilung durch den Kreis WAF genehmigt mit dem Hinweis,
dass das dort errichtete Wohnhaus unter der Bedingung genehmigt wurde, dass das
Bauvorhaben nach Fertigstellung nur von Personen im Sinne des § 8 Abs. 3 BauNVO
genutzt werden darf (Betriebsleiter …).
2.
In
welchen Ausschüssen ist diese Teilung behandelt worden? Wie war das Ergebnis
der Abstimmungen?
Negativatteste
zu Grundstücksteilungen, Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen etc. sind Geschäft
der laufenden Verwaltung und wurden nicht im Ausschuss behandelt.
3.
Gibt
es für die betroffenen Grundstücke am Haus Langen kein Vorkaufsrecht durch die
Gemeinde?
Ein
Vorkaufsrecht besteht gem. § 24 Abs. 1 BauGB für Flächen mit festgesetzter
öffentlicher Nutzung oder auch in Gebieten, die nach § 30 BauGB (Bebauungsplan)
vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können soweit die Grundstücke
unbebaut sind. Es gibt allerdings auch einige Einschränkungen, z. B. wenn an
den Ehegatten oder nahen Verwandten verkauft wird.
Für die
Grundstücke hier war und ist keine öffentliche (gemeindliche) Nutzung
festgesetzt. Die unbebauten Grundstücke wurden entweder innerhalb der Familie
übertragen oder gehören sogar dem Leiter eines Betriebs am Boschweg, so dass
keine Möglichkeit und kein Anlass für ein Vorkaufsrecht der Gemeinde vorlag.
4.
Wie
konnte es zum Verkauf an einen Eigentümer kommen, der nicht betriebsbezogen
dort wohnen würde?
Die Freiheit
des Eigentums ist grundrechtlich garantiert. Der Vertrag wurde von Privat zu
Privat geschlossen. Die Möglichkeit einer Einschränkung über ein Vorkaufsrecht
und damit Verhinderung des Zustandekommens des Kaufvertrages durch die Gemeinde
bestand nicht, s.o.
5.
Lag
dieser Kaufvertrag nicht der Gemeinde vor?
Bei Abfrage
des Vorkaufsrechts bei der Gemeinde muss nicht zwingend der Kaufvertrag beigefügt
werden. Es reichen Angabe der Grundstücksbezeichnung, Verkäufer und Käufer. In
etwa 1/3 der Fälle wird heute nur noch der Kaufvertrag vorgelegt. Ein
Kaufvertrag aus 2002 konnte bisher nicht aufgefunden werden. Bei
Weiterveräußerung des Grundstücks Am Haus Langen 11 in 2006 wurde mit der
Anfrage über die Nichtausübung des Vorkaufsrechts der Gemeinde der Kaufvertrag
vorgelegt. Mangels Rechtsgrundlage wurde das Vorkaufsrecht durch die Gemeinde
nicht ausgeübt.
6.
Falls
doch, wieso kam es nicht zu einer Ablehnung des Verkaufs?
Der Gemeinde
steht kein Recht zu, einen Verkauf von Privat an Privat „abzulehnen“.
Eine
planungsrechtskonforme Nutzung hängt auch nie von der Frage des Eigentums ab,
sondern eben von der tatsächlich ausgeübten Nutzung. So ist es auch nicht
unüblich, aus steuerlichen oder anderen Gründen Eigentum an Grundstücken,
Gebäuden oder Teileigentum auf verschiedene Gesellschaften oder
Familienangehörige zu übertragen.
Ratsmitglied Dr.
Hamann erkundigt sich, ob dort zukünftig auch verträgliches Gewerbe zulässig
sei.
Bürgermeister
Seidel erläutert anhand von Beispielen, dass verträgliches Gewerbe oder freie
Berufe dort vorstellbar seien, wenn sich die Nutzungen nach § 34 BauGB in die
Art der Umgebungsnutzungen einfügten.
Ratsmitglied Dr.
Hamann möchte wissen, ob die dort zukünftig Wohnenden weniger Lärm ertragen
müssten.
Gemeindeverwaltungsrat Reher erläutert, dass bei einer Aufhebung des
Bebauungsplans dort Mischgebietswerte angenommen würden. Faktisch bedeute dies
nach dem vorliegenden Lärmgutachten aber keine Änderung, weil die am Boschweg
ansässigen Gewerbebetriebe bereits heute auf die westlich der Straße Am Haus
Langen gelegenen Wohnnutzungen im Allgemeinen Wohngebiet Rücksicht nehmen
müssten, was bei der östlich Am Haus Langen liegenden Häuserzeile dann auf
Mischgebietswerte hinauslaufe. Im Detail werde man diese Thematik aber noch wie
alle übrigen Einwendungen und Stellungnahmen aufarbeiten müssen.
Auf Antrag des
Vorsitzenden Boekhoff ergeht sodann folgender
Beschluss:
Der Ausschuss wird geöffnet, um anwesenden
Zuhörern/-innen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Abstimmung: einstimmig
Herr Hendrik Sikma meldet sich zu Wort und erklärt,
dass er sich (als Gewerbetreibender) auf ein Grundstück „beworben“ habe, aber
eine schriftliche Ablehnung bekommen habe. Hier gelte wohl Everswinkeler
Landrecht, man würde bei 8 Grundstücken auf Gewerbesteuer verzichten.
Frau Dr. Nijs erklärt, dass 15.000 € Gewerbesteuer
pro Betrieb nicht überhöht seien und man hier über einen Zeitraum von 20 Jahren
pro Jahr auf 100 – 200.000 € Gewerbesteuer verzichte.
Ratsmitglied Thiemann rechnet vor, dass diese
Schätzungen viel zu hoch gegriffen seien. Bei 50.000 € Gewinn seien ca. 3.500 €
Gewerbesteuer zu zahlen. Grundstücke, die nicht bewohnt werden dürften, machten
keinen Sinn. Man könne nicht Leute, die 30 Jahre dort wohnen, vor die Tür
setzen. Es müsse jetzt einen fraktionsübergreifenden Zusammenhalt geben, da der
eingeschlagene Weg der einzig richtige sei.
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