Gemeindeverwaltungsrat Reher verliest die Anfrage gem. Anlage 7 und führt dazu aus, dass sich das gesamte Parkplatzgrundstück in Privateigentum befinde. In dem früheren Kaufvertrag mit der Gemeinde sei vereinbart worden, dass die Parkplätze auch von der Allgemeinheit genutzt werden dürften. Allerdings sei der Eigentümer berechtigt, während der Öffnungszeiten des Marktes den Parkverkehr z. B. durch Festsetzung einer Höchstparkdauer zu beschränken. Die Beschilderung als „Kundenparkplatz“ mit Begrenzung der Höchstparkdauer von 90 Minuten für Kunden des Marktes sei daher nicht zu beanstanden.