Sitzung: 04.11.2021 Ausschuss für Planung, Umwelt- u. Klimaschutz
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 7, Enthaltungen: 1, Befangen: 1
Vorlage: 098/2021
Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der Fa. ABO Wind AG auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage auf dem Grundstück Gemarkung Everswinkel, Flur 9, Flurstück 8, wird gem. § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB erteilt. Aus Sicht der kommunalen Entwicklungsplanung stehen dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen.
Zur Sicherstellung der Erschließung ist vor Baubeginn eine vertragliche Vereinbarung mit der Gemeinde Everswinkel über die Nutzung der öffentlichen Wege und Flächen zu schließen.
Zur Einhaltung zulässiger Schallimmissionswerte und Rotorschattenwurfzeiten sind geeignete technische Einrichtungen / Abschaltmodule vorzusehen und die Werte im Betrieb zu überwachen.
Die Stellungnahme als Untere Denkmalbehörde gem. § 9 Abs. 1 und 3 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW) ergeht durch den Bürgermeister nach erfolgter Benehmensherstellung gem. § 21 Abs. 4 DSchG mit dem Landschaftsverband (LWL Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen).
Abstimmung: 7 Ja-Stimmen
1 Enthaltung
(Ratsmitglied Folker hat gemäß § 31 GO an der Beratung und dem Beschluss nicht teilgenommen).
Zum Sachverhalt wird auf die Vorlage verwiesen.
Ratsmitglied Folker erklärt sich für befangen.
Gemeindeverwaltungsrat Reher stellt anhand einer Präsentation den Antrag der Firma ABO-Wind AG vor.
Ratsmitglied Heumann fragt nach, ob man es steuern könne, dass in 2023 eine Windkraftanlage zurückgebaut werde und jetzt eine Anlage neu errichtet werde.
Gemeindeverwaltungsrat Reher erläutert, dass man zunächst im Szenario 2 davon ausgehen müsse, dass die vorhandene Anlage an der K19 auch nach 2023 weiterbetrieben werde. Was im Falle eines „Repowering“-Antrages (Ersatz der Altanlage durch eine Neuanlage) dann Grundlage für Schallbetrachtungen werde, entziehe sich seiner Kenntnis. Dies müsse die Genehmigungsbehörde des Kreises Warendorf dann festlegen. Man müsse abwarten, ob die bestehende Anlage in 2023 tatsächlich außer Betrieb genommen werde. Aus Sicht der kommunalen Entwicklungsplanung stünden dem Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegen und das gemeindliche Einvernehmen könne erteilt werden.
