Sitzung: 21.09.2011 Ausschuss für Planung, Umwelt- u. Klimaschutz
Beschluss: einstimmig beschlossen
Der Ausschuss für
Planung und Umweltschutz empfiehlt dem Gemeinderat zur Stellungnahme der
Anlieger Münsterstraße 42 vom 09.08.2011:
Das Plangebiet ist bereits als Mischgebiet
gemäß § 6 BauNVO festgesetzt. In der Begründung wird ausgeführt, dass es
ausdrückliches Ziel der Gemeinde ist, diese gemischten Nutzungsstrukturen an
der Schnittstelle zwischen der Wohnbebauung im Nordosten und dem
Betriebsstandort des DMK im Südwesten weiter zu entwickeln. Derzeit befinden
sich in dem festgesetzten Mischgebiet neben der angesprochenen Wohnbebauung
immer noch Teile des Garten- und
Landschaftsbaubetriebs sowie der Sitz eines Betriebes für Betonbohr- und
Sägearbeiten. Weitere gewerbliche und freiberufliche Tätigkeiten wurden in der Vergangenheit
in dem Bereich zwischen Münster- und Westerstraße ausgeübt (Praxis für
Psychotherapie, Brief- und Zeitungszustellung, Finanzdienstleistungen, An- und
Verkauf von Gebrauchtmöbeln, Haushalts- und Geschenkartikeln sowie
Antikmöbeln). Im ebenfalls zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 21
gehörenden Bereich südlich der Münsterstraße gab und gibt es neben dem
Deutschen Milchkontor (Industrie- und Gewerbegebiet) weitere gewerbliche und
freiberufliche Mischgebietsnutzungen. Durch den geplanten Neubau auf dem
Flurstück 460 wird diese Nutzungsmischung weiter gestärkt, da hier die
Errichtung eines Wohngebäudes mit Büronutzung geplant ist und nicht wie von der
Einwenderin angeführt eines reinen Wohngebäudes. Mit Blick auf das
vergleichsweise kleine Quartier besteht hier also durchaus bereits heute eine
Nutzungsmischung zwischen Wohnen und Gewerbe.
In der Begründung wird ebenfalls ausgeführt,
dass das Mischgebiet außerhalb des Änderungsbereichs heute relativ stark durch
Wohnnutzungen geprägt ist. Im Zuge der 9. Änderung des Bebauungsplans Nr. 21
werden nun Wohnnutzungen in einem Teil des Plangebiets (MI 1) ausgeschlossen.
Dies trägt auch zu einer weiteren Durchmischung des Quartiers bei.
Aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs
wird das Plangebiet nach Einschätzung der Gemeinde sehr wohl durch das
Betriebsgelände des DMK geprägt. Die vergleichsweise hohe Bebauung der
Betriebsgebäude ist auch im weiteren Umfeld sichtbar und prägt insbesondere den
städtebaulichen Eindruck entlang der Münsterstraße. Der angesprochene
Lärmschutzwall trennt den Änderungsbereich nicht vollständig vom
Betriebsstandort ab. Vielmehr endet dieser im Kurvenbereich der Münsterstraße.
Von den Flurstücken 677, 452 und auch von dem Grundstück der Einwenderin selbst
besteht eine direkte Blickbeziehung auf das gegenüberliegenden 5-geschossige
Verwaltungsgebäude. Hier besteht die in der Begründung angesprochene
unmittelbare Schnittstelle zwischen den beiden Baugebieten. Die Festsetzung
eines Mischgebiets - auch wenn sie vor dem Hintergrund des Immissionsschutzes
und dem damit verbundenen Trennungsgrundsatz erfolgt – garantiert nicht, dass
in einem Mischgebiet ausschließlich gewohnt wird. Dies würde einen
Etikettenschwindel darstellen. Ein festgesetztes Mischgebiet dient ausdrücklich
auch der Ansiedlung von dem das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbe.
Eine Weiterentwicklung mit Büro- und
Verwaltungsgebäuden wird auch vor diesem Hintergrund als sinnvoll erachtet. Die
Bauflächen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 53 sind als Industriegebiet gemäß §
9 BauNVO festgesetzt. Sie dienen vorwiegend der Unterbringung von erheblich
belästigenden Gewerbebetrieben und sollen auch zukünftig vorrangig für solche
Nutzungen zur Verfügung stehen. Durch die Errichtung eines Verwaltungsgebäudes
in innerhalb des bestehenden Mischgebiets kann zudem die Nutzungsmischung
innerhalb des Quartiers gestärkt werden.
(zu Zif.. 2 u. 4 des Schreibens): Die
Aspekte des Nachbarschutzes wurden im Planverfahren geprüft. Hier wurde u.a.
auch ein Schallgutachten im Vorgriff auf ein späteres Baugenehmigungsverfahren
erstellt. Dies kam zu dem Ergebnis, dass die geplante Bebauung hinsichtlich des
Schallschutzes verträglich entwickelt werden kann. Zudem wurden bei der
Ausrichtung der Baugrenzen die Aspekte des Nachbarschutzes berücksichtigt,
zumal es verschiedene Varianten der Anordnung gab. Sie wurden so gefasst, dass
eine Verschattung des Nachbargrundstücks verringert wird. Die notwendigen
Abstände zur Nachbarbebauung werden zudem in der Bauordnung über die Regelungen
zu den erforderlichen Abstandsflächen bestimmt. Diese werden durch die
Anordnung der Baugrenzen im Änderungsbereich zum Grundstück der Einwenderin hin
deutlich überschritten. Während das heutige Gebäude Münsterstraße 44 nur einen
Abstand von 5 m zur Grenze hat, soll der geplante Baugrenzenabstand demnächst
15 m betragen. Dabei ist zu sehen, dass bereits heute durch das (näher
stehende) Nachbargebäude Münsterstraße 44 sowie umfangreiche Bepflanzungen das
Grundstück von der Westseite her beschattet wird. Es wird nicht verkannt, dass
zwischen bisher geplantem 5 m – Pflanzstreifen und möglichem Gebäude dann
allerdings auch die Zufahrt zu den Stellplätzen liegen soll und sich die
Situation für die Einwender damit insgesamt deutlich verändert. Nach bisherigen
Ermittlungen liegen aber keine Erkenntnisse für Überschreitungen von
Mischgebietsgrenzwerten vor (s. u.).
Aufgrund der Einwendung wurden Festsetzungen
jedoch nochmals überprüft. Um die Situation für die Einwender zu verbessern,
werden die Baugrenzen nochmals enger gefasst und die zulässige Höhe auf 12 m
und maximal drei Vollgeschosse reduziert. Vor diesem Hintergrund werden die
Festsetzungen als verträglich erachtet.
(zu 3) Der südwestlich der Münsterstraße
liegende Betriebsstandort des DMK ist vorwiegend durch Industrieanlagen
geprägt. Diese Trennung zwischen Industrieanlagen und den Wohn- und gemischten
Nutzungen nördlich der Münsterstraße soll auch zukünftig beibehalten werden.
Durch die Planung wird lediglich ein Büro- und Verwaltungsgebäude innerhalb des
bereits bestehenden Mischgebiets zugelassen. Dies soll auch die Durchmischung
des bislang stark durch Wohnen geprägten Quartiers fördern. Eine einseitige
Berücksichtigung der Belange einer gewerblichen Nutzung kann somit nicht
festgestellt werden, zumal zu berücksichtigen ist, dass das Gebäude auch als
Schallschutz für die dahinterliegende Wohnbebauung wirken würde.
(zu 5): Wie bereits ausgeführt sollen die
bestehenden Reserveflächen innerhalb des Bebauungsplans Nr. 53
Industriebetrieben vorbehalten werden. Die räumliche Nähe zum bestehenden
Verwaltungsgebäude kann sehr wohl als Grund angeführt werden. Innerbetriebliche
Abläufe können so minimiert werden und zusätzliche Fahrten zwischen
verschiedenen Betriebsstandorten werden vermieden.
(zu 6): Die Festsetzung der GRZ und der GFZ
orientieren sich an den Obergrenzen, die die BauNVO für Mischgebiete vorsieht.
Ziel der Gemeinde ist eine verdichtete Bebauung um die Flächeninanspruchnahme
an anderer Stelle zu mindern. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann
hier nicht gesehen werden, siehe auch Ausführungen zu 2) und 4). Die
Ortseinfahrt soll städtebaulich gefasst werden, indem dem bestehenden
Verwaltungsgebäude ein gegenüberliegendes Gebäude in ähnlicher Höhe
gegenübergestellt wird. Diese Bebauung beidseits der Straße markiert dann mit
einer klaren Raumkante eindeutig die Ortseinfahrt. Derzeit besteht hier
städtebaulich mit der fünfgeschossigen Bebauung einerseits und der
eingeschossigen Bebauung anderseits eine diffuse Situation.
(zu 7): Der Bebauungsplan stellt lediglich
einen Angebotsbebauungsplan dar. Konkrete Vorhaben werden hier nicht
zugelassen. Vor diesem Hintergrund enthält der Bebauungsplan auch
Festsetzungen, die ausreichend Spielraum für die spätere Vorhabenplanung
lassen. So wurden z.B. die Flächen für Stellplätze so ausgewiesen, dass
verschiedene Anordnungen möglich sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass
auf dem Grundstück in diesem Bereich noch Umfahrten und Aufstellflächen für die
Feuerwehr unterzubringen sind. Die Errichtung von 70-80 Stellplätzen wird wie
von der Einwenderin befürchtet vor diesem Hintergrund kaum umzusetzen sein.
Das im Planverfahren erstellte
Schallgutachten wurde im Vorgriff auf ein späteres Baugenehmigungsverfahren
erarbeitet, um insbesondere die Situation der Zufahrt und ggf. notwendigen
Schallschutz zu prüfen. Dabei wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte
der TA-Lärm bei dem derzeit geplanten Vorhaben eingehalten werden können. In
der weiteren Vorhabenplanung und dem späteren Baugenehmigungsverfahren ist das
Gutachten weiter fortzuschreiben und nachzuweisen, dass für die dann konkrete
Vorhabenplanung mit der dann beantragten Zahl der Stellplätze die Richtwerte
der TA-Lärm eingehalten werden.
Bei der Anordnung der Zufahrt wurden zudem
Aspekte der Verkehrssicherheit berücksichtigt. Die Zufahrt wurde in Abstimmung
mit der Straßenverkehrsbehörde so gewählt, dass sie möglichst weit entfernt vom
Kurvenbereich liegt.
(zu 8): Die angesprochene Aussage in der
Begründung bezieht sich auf die Wohnbebauung in den festgesetzten Wohngebieten
nordöstlich der Westerstraße. Dies wird in der Begründung klargestellt. Die
Wohnbebauung an der Münsterstraße befindet sich innerhalb des festgesetzten
Mischgebiets und wird in diesem Rahmen in den Planungen berücksichtigt. Dies wurde
bereits im Zuge der Erstaufstellung des Bebauungsplans Nr. 21 in der Begründung
ausgeführt. Ziel war hier die damals bestehende Nutzungsmischung in dem
Quartier auch aus Gründen des Immissionsschutzes weiter zu entwickeln.
Abstimmung: einstimmig
