Beschluss:

 

Der Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung Alverskirchen, Flur 28/Flurstück 9 und Flur 29/Flurstück 10 stehen aus planungsrechtlicher Sicht, aus Sicht der kommunalen Entwicklungsplanung sowie aus sonstigen von der Gemeinde zu vertretenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Belange entgegen.

 

Es handelt sich um ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben, dem weder Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans noch Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Der Regelabstand zur Vermeidung der optisch bedrängenden Wirkung gem. § 249 Abs. 10 BauGB wird eingehalten.

 

Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird erteilt.

 

Beide geplanten Anlagen liegen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Angel, die nördliche Anlage im Landschaftsschutzgebiet „Westliche Angelniederung“. Die fachliche Prüfung sollte unter Hinzuziehung der Unteren Wasserbehörde und Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.

 

Die östlich geplante Anlage liegt innerhalb (am Rande) des Vorschlagstrassenkorridors des Amprion-Vorhabens 89 (Freileitung). Insoweit sollte die Genehmigungsbehörde hier eine Prüfung der Verträglichkeit beider Vorhaben vornehmen. Aufgrund der unmittelbaren Lage der WEA 1 am Wolbecker Tiergarten sollte auch eine Stellungnahme der Stadt Münster eingeholt werden.


Abstimmung:                                   8 Ja-Stimmen

                                               1 Enthaltung


Die Vorstellung und Beratung erfolgt zusammen mit dem Bezirksausschuss Alverskirchen.

 

Herr Reher stellt die Vorlage zur Errichtung der Windenergieanlagen im Bereich Holling vor.

 

Ratsmitglied Schniggendiller gibt an, dass diese beiden Anlagen deutlich fragwürdiger seien, als die Anlage im Bereich Püning. Die Rechtslage sei die gleiche, jedoch sei in diesem Bereich auch das Amprion Vorhaben geplant. Sie möchte wissen, ob das Vorhaben der Windenergieanlagen auch nach Beteiligung der Stadt Münster oder anderen betroffenen Stellen zugunsten der betroffenen Anlieger kippen könnte. Firma Amprion habe schließlich Vorrecht.

 

Herr Reher antwortet, dass es noch viele offene Fragen beim Kreis gebe, die geklärt werden müssten. Wenn die Gemeinde das Einvernehmen erteile, bedeute das nicht, dass automatisch gebaut werde.

 

Auf die Frage vom stellvertretenden Vorsitzenden Lemberg (Bez.A.) nach dem Schallgutachten antwortet Herr Reher, dass der Dezibel-Grenzwert bei diesen Anlagen gerade eingehalten werde. Die Projektierer würden die Anlagen so schieben, dass es am Ende passe.

 

Ratsmitglied Lohmann sagt, er tue sich schwer, den Beschlussvorschlag mitzugehen, aber ihm seien die Hände gebunden. Man könne rechtlich nicht anders handeln.

 

Ratsmitglied Heumann erwähnt, dass sie das anders sehe. Hier seien viele kritische Bereiche angesprochen und sie verweise auf den Regionalplan.

 

Stellvertretender Vorsitzender Lemberg (Bez.A.) stellt den Antrag, die Ausschüsse zu öffnen, da sich Bürger zu Wort melden möchten.

 

Abstimmung:                       einstimmig

 

Eine Bürgerin sagt, sie sehe hier die Wirtschaftlichkeit als nicht gegeben, da die Anlagen sehr niedrig seien. Man habe die Anlagen bewusst so niedrig gehalten, damit die Grenzwerte eingehalten würden. Die Projektierer würden das absichtlich machen, damit man später durch das Repowering die „kleine“ Anlage durch ein leistungsstärkeres Modell ersetzen könne. An ihrem Hof liege der Vorschlagstrassenkorridor des Amprion Vorhabens und die bevorzugte Trasse der Gemeinde. Auch die Lärmbelästigung von diesen geplanten Anlagen komme hinzu. Ihr Gewerbebetrieb „Kulturwiesen“ werde dadurch massiv eingeschränkt.

 

Eine Bürgerin fragt nach dem Radius zum Abstand der Wohngebäude zu den Windenergieanlagen. In NRW werde von der 2-fachen Höhe der Anlagen ausgegangen. Sie möchte wissen, warum das in den Bundesländern unterschiedlich geregelt sei.

 

Herr Reher antwortet, dass seit einiger Zeit in § 249 Abs. 10 BauGB geregelt sei, dass in der Regel der 2-fache Abstand ausreiche. Es sei eine bundesgesetzliche Regelung und gelte in allen Bundesländern.

 

Ein betroffener Bürger, der am Tiergarten Wolbeck wohnt meldet sich zu Wort. Er mache sich große Sorgen um die Tierwelt. Durch die Baustraße  bzw. durch den anschließenden Weg zu den Anlagen werde die Natur sehr stark beeinträchtigt.

 

Eine weitere Bürgerin fragt, was sie machen könne, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen ihr Haus aufgeben bzw. verkaufen müsse. Das Haus werde an Wert verlieren und niemand wolle neben einer Windenergieanlage wohnen. 

 

Vorsitzender Thiemann sagt, dass das Planungsrecht hier keine Möglichkeit sehe, wenn die Grenzwerte eingehalten werden würden.

 

Eine weitere Bürgerin möchte wissen, ob Weidetiere beim Schattenwurf berücksichtigt worden seien. Es gebe doch einige schreckhafte Tiere.

 

Herr Reher erklärt, dass ihm nicht bekannt sei, dass es so ein Schattengutachten in Bezug auf Weidetiere gebe. Solange Grenzwerte eingehalten würden, gebe es keinen Anspruch auf Entschädigung.

 

Nachdem sich kein Bürger mehr zu Wort melden möchte, werden die Ausschüsse wieder geschlossen.

 

Auf Vorschlag des Vorsitzenden Thiemann ergeht folgender