Sitzung: 21.01.2025 Ausschuss für Planung, Umwelt- u. Klimaschutz
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 8, Enthaltungen: 1
Vorlage: 145/2024
Beschluss:
Der Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Gemarkung Everswinkel, Flur 1/Flurstück 135 und Flur 5/Flurstück 1 stehen aus planungsrechtlicher Sicht, aus Sicht der kommunalen Entwicklungsplanung sowie aus sonstigen von der Gemeinde zu vertretenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften keine Belange entgegen.
Es handelt sich um ein gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiertes Vorhaben, dem weder Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplans noch Ziele der Raumordnung entgegenstehen. Der Regelabstand zur Vermeidung der optisch bedrängenden Wirkung gem. § 249 Abs. 10 BauGB wird eingehalten.
Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB wird erteilt.
Die geplanten Anlagen liegen im Bereich der Trassenkorridore der Amprion Vorhaben 49 (Erdkabel) und 89 (Freileitung). Insoweit sollte die Genehmigungsbehörde hier eine Prüfung der Verträglichkeit der Vorhaben vornehmen.
Hinsichtlich einer Baustellenzufahrt von der L 793 ist eine Genehmigung des Landesbetriebes Strassen.NRW einzuholen. Zur Nutzung des gemeindlichen Wirtschaftsweges „Versmarer Straße“ als Baustellenzufahrt sowie zur Anlage von Kabeltrassen auf gemeindlichen Flächen sind vorab vertragliche Vereinbarungen mit der Gemeinde Everswinkel zu schließen.
Abstimmung: 8 Ja-Stimmen
1 Enthaltung
Zum Sachverhalt wird auf die Vorlage verwiesen,
