Sitzung: 25.02.2025 Gemeinderat
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: 011/2025
Beschluss:
Grundsätzliche planungsrechtliche Bedenken stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die beantragten Standorte außerhalb der im Regionalplan Münsterland vorgesehenen Windenergiegebiete liegen und mit Inkrafttreten des § 36a Landesplanungsgesetz NRW den Genehmigungsbehörden Entscheidungen über die Zulässigkeit daher für sechs Monate ab dem 15.02.2025 untersagt sind. Ausnahme- oder Befreiungstatbestände gemäß der aktuellen Gesetz- und Erlasslage sind nicht ersichtlich. Die Genehmigungsbehörde wird gebeten, nach Ablauf der 6-Monatsfrist eine Prüfung der Zulässigkeit aufgrund der dann gültigen Rechtslage vorzunehmen.
Abstimmung: einstimmig ( 25 Ja-Stimmen)
Sachverhalt:
Zum Sachverhalt wird auf die Vorlage verwiesen.
Herr Reher erklärt,
dass seit dem 15.02.2025 § 36a Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) in Kraft
sei, wonach den Genehmigungsbehörden Entscheidungen über die Zulässigkeit eines
Vorhabens außerhalb der im Regionalplanentwurf vorgesehenen Windenergiegebiete
nicht erfolgen dürfen. Das durch den Bundestag geänderte
Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) habe am 14.02.2025 auch den Bundesrat
passiert, sei aber noch nicht Kraft getreten. Er zeigt anhand einer Karte, wo
die beantragten Standorte liegen. Er verliest einen geänderten
Beschlussvorschlag, der die derzeitige rechtliche Situation berücksichtigt.
Die Vertreter der
Ratsfraktionen signalisieren Zustimmung zum geänderten Beschlussvorschlag.
