Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 25, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Beschluss:

 

Grundsätzliche planungsrechtliche Bedenken stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die beantragten Standorte außerhalb der im Regionalplan Münsterland vorgesehenen Windenergiegebiete liegen und mit Inkrafttreten des § 36a Landesplanungsgesetz NRW den Genehmigungsbehörden Entscheidungen über die Zulässigkeit daher für sechs Monate ab dem 15.02.2025 untersagt sind. Ausnahme- oder Befreiungstatbestände gemäß der aktuellen Gesetz- und Erlasslage sind nicht ersichtlich. Die Genehmigungsbehörde wird gebeten, nach Ablauf der 6-Monatsfrist eine Prüfung der Zulässigkeit aufgrund der dann gültigen Rechtslage vorzunehmen.


Abstimmung:                        einstimmig      ( 25 Ja-Stimmen)


Sachverhalt:

 

Zum Sachverhalt wird auf die Vorlage verwiesen.

 

Herr Reher erklärt, dass seit dem 15.02.2025 § 36a Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) in Kraft sei, wonach den Genehmigungsbehörden Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorhabens außerhalb der im Regionalplanentwurf vorgesehenen Windenergiegebiete nicht erfolgen dürfen. Das durch den Bundestag geänderte Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) habe am 14.02.2025 auch den Bundesrat passiert, sei aber noch nicht Kraft getreten. Er zeigt anhand einer Karte, wo die beantragten Standorte liegen. Er verliest einen geänderten Beschlussvorschlag, der die derzeitige rechtliche Situation berücksichtigt.

 

Die Vertreter der Ratsfraktionen signalisieren Zustimmung zum geänderten Beschlussvorschlag.