Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt zur Stellungnahme des Kreises Warendorf:
Bauamt:
Der Eintrag „Backshop 80 m² VK“ wurde außer in der Planlegende auch in der Planzeichnung vorgenommen.
Straßenverkehrsbehörde:
Die Hinweise zur Anlage der Zufahrt mit ausreichender Breite und Sichtdreieck werden an den Vorhabenträger weitergegeben.
Immissionsschutz:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass zu inhaltlichen Fragen des Immissionsschutzes keine Einwendungen / Anregungen vorgetragen werden, auf Ebene des Bebauungsplanes incl. Immissionsschutzgutachten damit offensichtlich alles zutreffend behandelt wurde.
Es ist zwar richtig, dass regelmäßig nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB nur die „Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetztes…“ (hier also z. B. die Lärmschutzwand) festgesetzt werden können. Hier handelt es sich jedoch nicht um ein „klassisches“ Baugebiet, sondern ein Sondergebiet (SO), für das die Vorgabe bestimmter Betriebszeiten als Festsetzung zum Immissionsschutz in den Bebauungsplan aufgenommen werden kann (s. Kuschnerus: Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage 2010, S. 288, 289, unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 03.04.2008 – 4 CN 3.07).
Untere Landschaftsbehörde / Untere
Bodenschutzbehörde:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Planung zugestimmt wird.
Brandschutzdienststelle:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Eine Festsetzungsmöglichkeit auf Ebene des Bebauungsplanes enthält der Katalog des § 9 Abs. 1 BauGB nicht. In die Begründung werden entsprechende Hinweise aufgenommen und im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein Brandschutzkonzept erstellt.
Abstimmung: einstimmig
(Ratsmitglied Wellermann hat wegen
Befangenheit nicht an der Abstimmung teilgenommen.)
