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Gremien und Mitglieder

Gemeinderat, politische Gremien und Sitzungskalender

Gemeinderat

Vorsitzender des Gemeinderates ist Bürgermeister Sebastian Seidel. Der Gemeinderat besteht aus 26 Ratsmitglieder. Der Bürgermeister und die Ratsmitglieder werden bei den Kommunalwahlen gewählt. Die Ergebnisse der letzten Wahlen im September 2025 können Sie hier einsehen. Der Gemeinderat fasst Beschlüsse zu Themen, die vorher in den politischen Fachgremien sorgfältig beraten wurden.

Ratsmitglieder

Politische Gremien

Hauptausschuss

Aufgaben: 

  • Der Hauptausschuss stimmt die Arbeit aller Ausschüsse aufeinander ab (§ 59 Abs. 1 GO NRW)
  • Der Hauptausschuss bereitet die Sitzungen des Rates in allen Angelegenheiten vor, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Ausschusses fallen
  • Gemäß § 6 der Hauptsatzung nimmt der Hauptausschuss auch die Aufgaben des Finanzausschusses im Sinne des § 57 Abs. 2 GO NRW wahr.
  • Gemäß § 5 Abs. 2 der Hauptsatzung ist der Hauptausschuss auch für die Erledigungen von Anregungen und Beschwerden zuständig (§ 24 GO NRW).

Entscheidungsbefugnisse:

  1. Ablehnung von Stundungen öffentlich-rechtlicher Abgaben und privatrechtlicher Forderungen bei Beträgen von mehr als 5.000,- EUR;
  2. Erlass und Niederschlagung von nicht einbringbaren Geldforderungen der Gemeinde bei Beträgen von mehr als 5.000,- EUR, soweit die Voraussetzungen für einen Erlass nicht gesetzlich geregelt sind;
  3. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche mit einem Wert des Zugeständnisses von mehr als 10.000,- EUR;
  4. Entscheidungen gem. § 69 Abs. 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes;
  5. Festlegung von Grundstückspreisen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Wohn- und Gewerbeflächen;
  6. Abschluss von Miet- und Pachtverträgen mit einem Jahreswert von mehr als 15.000,- EUR;
  7. Abschluss von Grundstücksverträgen und Erbbaurechtsverträgen mit einem Grundstückswert von mehr als 160.000,- EUR einschließlich der Änderung solcher Verträge. Ausgenommen von dieser Regelung sind Grundstücksverträge über Wohnbaugrundstücke in Neubaugebieten.
  8. Ausschreibungen anderer Verträge mit einem Wert von mehr als 50.000,- EUR, bei wiederkehrenden Zahlungsverpflichtungen aus einem Vertrag ist insoweit der Jahreswert des Vertrages zu Grunde zu legen. Die Entscheidungsbefugnisse des Bau- und Infrastrukturausschusses sowie des Ausschusses für Planung, Umwelt- und Klimaschutz bleiben unberührt. Dieses gilt auch für wesentliche Punkte der Ausschreibungen im Bereich der Informationstechnik die keine wesentlichen Baumaßnahmen gleichzeitig betreffen (vgl. A Nr. 4).
  9. Genehmigung von Dienstreisen der Mitglieder des Rates und der Ausschüsse;
  10. Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen sowie eine besondere Namensgebung für andere öffentliche Einrichtungen;
  11. Widmung und Einziehung von öffentlichen Straßen und Wegen nach StrWG NRW;
  12. Entscheidungen über Anregungen und Beschwerden (§ 24 GO NRW), soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder eines anderen Ausschusses fallen;
  13. Stellungnahme der Gemeinde zum Kreishaushalt nach den Vorschriften der Kreisordnung NRW

Wahlprüfungsausschuss

Aufgaben:

  • Der Wahlprüfungsausschuss ist gem. § 40 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz für die Vorprüfung von Einsprüchen sowie die Feststellung der Gültigkeit einer Wahl zuständig.

Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz

Aufgaben:

Der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz ist zuständig für alle Planungsaufgaben der Gemeinde und solche Aufgaben und Angelegenheiten, die sich auf städtebauliche Planungen zurückführen lassen oder damit zusammenhängen. Bei eigenen Baumaßnahmen ist der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz aber nur hinsichtlich der Grundzüge der Planung und Belange der räumlichen Entwicklung zu beteiligen.

Der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz ist auch zuständig für die Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs, des Straßenverkehrs, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallwirtschaft und der Abwasserbeseitigung, soweit der Abwasserbetrieb TEO AöR hier keine abschließende Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz zukommt.

Der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz ist gem. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung zuständiger Ausschuss für die Aufgaben der Denkmalpflege (§ 30 Abs. 2 DSchG NRW).

Entscheidungsbefugnisse:

14. Verfahrensleitende Beschlüsse in Bauleitplanverfahren sowie Stellungnahmen und Beschlüsse zu allen Planverfahren, soweit nicht der Bürgermeister nach § 41 Abs. 3 GO NRW zuständig ist.

15. Zulässigkeit von Vorhaben

  1. Entscheidungen über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gem. § 14 Abs. 2 und § 36 Abs. 1 BauGB, soweit nicht der Bürgermeister nach § 41 Abs. 3 GO NRW zuständig ist;
  2. Zurückstellung von Baugesuchen gem. § 15 Abs. 1 BauGB, soweit nicht der Bürgermeister nach § 41 Abs. 3 GO NRW zuständig ist;
    Soweit Entscheidungen zur Wahrung gemeindlicher Belange und von Stellungnahmefristen nicht rechtzeitig getroffen werden können, wird der Bürgermeister ermächtigt, im Einzelfall über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zu befinden. Der Bürgermeister wird über erfolgte Entscheidungen im Ausschuss berichten.

16. Entscheidungen über eigene Planungen und Baumaßnahmen der Gemeinde hinsichtlich der Grundzüge der Planung und deren Zusammenhänge mit Belangen der räumlichen Entwicklung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs.1 GO NRW oder des Bürgermeisters gem. § 41 Abs. 3 GO NRW fallen;

17. Abgabe von Stellungnahmen zu Planungen anderer Vorhabensträger, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters gem. § 41 Abs. 3 GO NRW fallen.

18. wesentliche Punkte der Ausschreibung von Aufträgen, die der Durchführung von Bauleitplanverfahren dienen oder solche vorbereiten sollen und Aufträgen im Bereich der Abfallwirtschaft mit einem Wert von mehr als 50.000,- EUR;

19. Anträge, Stellungnahmen und Vorschläge an die Straßenverkehrsbehörde zu wesentlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen gem. Straßenverkehrsordnung;

20. Unterschutzstellung von Denkmälern gem. § 5 DSchG NRW, soweit eine von der Stellungnahme des Landschaftsverbandes abweichende Entscheidung getroffen werden soll. Über erfolgte Eintragungen in die Denkmalliste hat der Bürgermeister zu berichten.

Bau- und Infrastrukturausschuss

Aufgaben:

Der Bau- und Infrastrukturausschuss ist zuständig für alle Bau- und Infrastrukturaufgaben sowie die Ortsgestaltung der Gemeinde.

Wegen der Grundzüge der Planung einzelner Baumaßnahmen und deren Zusammenhänge mit Belangen der räumlichen Entwicklung ist der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz und ggf. der Bezirksausschuss Alverskirchen zu beteiligen.

Der Bau- und Infrastrukturausschuss ist zuständig für wesentliche Punkte aller Ausschreibungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Ausschusses für Planung, Umwelt- und Klimaschutz fallen.

Hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen im Bereich der Informationstechnik, soweit sie keine wesentlichen baulichen Maßnahmen betreffen. Für wesentliche Punkte der Ausschreibungen im Bereich der Informationstechnik, die keine wesentlichen baulichen Maßnahmen betreffen, ist der Hauptausschuss zuständig.

Entscheidungsbefugnisse:

Entscheidungen über eigene Bau- und Infrastrukturmaßnahmen insbesondere auch in Belangen der Gestaltung und Bauausführung und Ausbauplanung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW oder des Bürgermeisters gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW fallen.

Ausschreibungen von Aufträgen mit einem Wert von mehr als 50.000,- EUR. Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von 15.000,- bis 50.000,- EUR gibt der Bürgermeister dem Bau- und Vergabeausschuss zur Kenntnis.

Abweichend von Satz 1 liegt die Zuständigkeit für wesentliche Punkte in Ausschreibungen für Aufträge mit einem Wert von mehr als 50.000,- EUR, die den Bereich der Informationstechnik betreffen und keine wesentlichen Baumaßnahmen erfordern, beim Hauptausschuss.

Bezirksausschuss Alverskirchen

Aufgaben:

Aufgaben und Befugnisse des Bezirksausschusses beschränken sich auf den Zuständigkeitsbereich Gemeindebezirk Alverskirchen.

Der Bezirksausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:

Der Bezirksausschuss ist

1. zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk berühren, zu hören;
2. zu allen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten berechtigt, Vorschläge und Anregungen zu machen.

Dem Bezirksausschuss wird das Recht eingeräumt,
3. durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter an den Beratungen eines Ausschusses teilzunehmen, wenn über Angelegenheiten beraten wird, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung des Bezirksausschusses zurückgehen;
4. nach Absprache mit dem Bürgermeister die Einwohner des Bezirkes gem. § 23 GO NRW über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten zu unterrichten.

Beratend bzw. empfehlend wird der Bezirksausschuss darüber hinaus in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

  • Haushaltsplanberatungen über Haushaltsansätze, die den Gemeindebezirk betreffen.
  • Um- und Ausbau von Straßen, Wegen und Plätzen von bezirklicher Bedeutung aufgrund der Beschlüsse des Rates und nach Maßgabe des Haushaltsplanes, mit Ausnahme von Arbeiten, die nicht von großer Bedeutung sind.
  • Betreuung und Unterstützung örtlicher Vereine, Verbände und sonstiger Vereinigungen im Gemeindebezirk.

Die Empfehlungen des Bezirksausschusses haben für die Beratungen der Ratsausschüsse besonderes Gewicht. In der Regel werden die Ausschüsse diesen Empfehlungen folgen; ihre Entscheidungsbefugnisse bleiben davon aber unberührt.

Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sind berechtigt, den Vorsitzenden des Bezirksausschusses für den Bereich seines Bezirkes an der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beteiligen.

Ausschuss für Bildung, Soziales und Kultur

Aufgaben:

Der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ist zuständig für alle Angelegenheiten der Familien, der Generationen und des Sozialwesens.

Der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ist ebenso für alle Schulangelegenheiten i.S.v. § 85 Schulgesetz NRW zuständig. Die Mitwirkung der benannten Vertreter gemäß § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW beschränkt sich auf Gegenstände des Schulausschusses i.S.d. Schulgesetzes NRW. Bei Planung, Bau und Einrichtung von Schulen wirkt der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport in schulfachlicher Hinsicht bei den Aufgaben des Ausschusses für Planung, Umwelt und Klimaschutz sowie des Bau- und Infrastrukturausschusses mit.

Der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ist für alle Angelegenheiten des Kulturwesens zuständig.

Der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ist für alle Sportangelegenheiten zuständig. Bei Planung, Bau und Einrichtung gemeindlicher Sportstätten wirkt er in sportfachlicher Hinsicht bei den Aufgaben des Ausschusses für Planung, Umwelt und Klimaschutz sowie des Bau- und Infrastrukturausschusses mit.

Entscheidungsbefugnisse:

  • Vergabe der im Haushaltsplan vorgesehenen Zuwendungen für die Bereiche der Familien, der Generationen und der Sozialhilfe;
  • Planung der Einrichtung, Aufgabe von Kinderspielplätzen, Spielpunkten, Seniorensportanlagen und Vergleichbarem.
  • Vergabe der im Haushaltsplan vorgesehenen Zuwendungen an Vereine, Verbände und Einrichtungen der Kulturpflege und des Sports nach den Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen an die örtlichen Vereine, Verbände, Initiativen und sonstigen Vereinigungen sowie Sportvereine in der Gemeinde Everswinkel;
  • Festlegung der Kommunalen Klassenrichtzahl gem. Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz.

Rechnungsprüfungsausschuss

Aufgaben:

  • Der Rechnungsprüfungsausschuss ist gem. § 59 Abs. 3 GO NRW für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses der Gemeinde Everswinkel zuständig.

Umlegungsausschuss

Aufgaben:

Der Umlegungsausschuss erfüllt die gesetzlichen Aufgaben zur Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen im Gebiet der Gemeinde Everswinkel nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.

Wahlausschuss

Aufgaben:

  • Der Wahlausschuss ist bei der Wahl der Vertreter/-innen der Gemeinde Everswinkel (Gemeinderat) zuständig für die Einteilung der Wahlbezirke, er entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge und stellt das Wahlergebnis fest.

Sitzungstermine

Stellvertretende Bürgermeister

Die stellvertretenden Bürgermeister übernehmen Aufgaben des Bürgermeisters - in seiner Funktion als Vorsitzender des Rates sowie bei repräsentativen Terminen - sofern dieser verhindert ist.

Bernhard Rotthege
CDU-Ratsmitglied

Jürgen Günther
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ratsmitglied