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Vorsitzender des Gemeinderates ist Bürgermeister Sebastian Seidel. Der Gemeinderat besteht aus 26 Ratsmitglieder. Der Bürgermeister und die Ratsmitglieder werden bei den Kommunalwahlen gewählt. Die Ergebnisse der letzten Wahlen im September 2025 können Sie hier einsehen. Der Gemeinderat fasst Beschlüsse zu Themen, die vorher in den politischen Fachgremien sorgfältig beraten wurden.
Marion Schulz
Ernst-Tertilt-Straße 4
48351 Everswinkel
Telefon: 02582/902580
Dr. Wilfried Hamann
Eichendorffstraße 6
48351 Everswinkel
Telefon: 02582/991651
Die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse richten sich nach der Zuständigkeitsregelung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Everswinkel. Im Folgenden sehen Sie eine Übersicht der politischen Gremien der Gemeinde Everswinkel.
Aufgaben:
Entscheidungsbefugnisse:
Aufgaben:
Aufgaben:
Der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz ist zuständig für alle Planungsaufgaben der Gemeinde und solche Aufgaben und Angelegenheiten, die sich auf städtebauliche Planungen zurückführen lassen oder damit zusammenhängen. Bei eigenen Baumaßnahmen ist der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz aber nur hinsichtlich der Grundzüge der Planung und Belange der räumlichen Entwicklung zu beteiligen.
Der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz ist auch zuständig für die Angelegenheiten des öffentlichen Personennahverkehrs, des Straßenverkehrs, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landschaftspflege, der Abfallwirtschaft und der Abwasserbeseitigung, soweit der Abwasserbetrieb TEO AöR hier keine abschließende Zuständigkeit und Entscheidungskompetenz zukommt.
Der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz ist gem. § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung zuständiger Ausschuss für die Aufgaben der Denkmalpflege (§ 30 Abs. 2 DSchG NRW).
Entscheidungsbefugnisse:
14. Verfahrensleitende Beschlüsse in Bauleitplanverfahren sowie Stellungnahmen und Beschlüsse zu allen Planverfahren, soweit nicht der Bürgermeister nach § 41 Abs. 3 GO NRW zuständig ist.
15. Zulässigkeit von Vorhaben
16. Entscheidungen über eigene Planungen und Baumaßnahmen der Gemeinde hinsichtlich der Grundzüge der Planung und deren Zusammenhänge mit Belangen der räumlichen Entwicklung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Rates gem. § 41 Abs.1 GO NRW oder des Bürgermeisters gem. § 41 Abs. 3 GO NRW fallen;
17. Abgabe von Stellungnahmen zu Planungen anderer Vorhabensträger, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters gem. § 41 Abs. 3 GO NRW fallen.
18. wesentliche Punkte der Ausschreibung von Aufträgen, die der Durchführung von Bauleitplanverfahren dienen oder solche vorbereiten sollen und Aufträgen im Bereich der Abfallwirtschaft mit einem Wert von mehr als 50.000,- EUR;
19. Anträge, Stellungnahmen und Vorschläge an die Straßenverkehrsbehörde zu wesentlichen straßenverkehrsrechtlichen Regelungen gem. Straßenverkehrsordnung;
20. Unterschutzstellung von Denkmälern gem. § 5 DSchG NRW, soweit eine von der Stellungnahme des Landschaftsverbandes abweichende Entscheidung getroffen werden soll. Über erfolgte Eintragungen in die Denkmalliste hat der Bürgermeister zu berichten.
Aufgaben:
Der Bau- und Infrastrukturausschuss ist zuständig für alle Bau- und Infrastrukturaufgaben sowie die Ortsgestaltung der Gemeinde.
Wegen der Grundzüge der Planung einzelner Baumaßnahmen und deren Zusammenhänge mit Belangen der räumlichen Entwicklung ist der Ausschuss für Planung, Umwelt- und Klimaschutz und ggf. der Bezirksausschuss Alverskirchen zu beteiligen.
Der Bau- und Infrastrukturausschuss ist zuständig für wesentliche Punkte aller Ausschreibungen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Ausschusses für Planung, Umwelt- und Klimaschutz fallen.
Hiervon ausgenommen sind Ausschreibungen im Bereich der Informationstechnik, soweit sie keine wesentlichen baulichen Maßnahmen betreffen. Für wesentliche Punkte der Ausschreibungen im Bereich der Informationstechnik, die keine wesentlichen baulichen Maßnahmen betreffen, ist der Hauptausschuss zuständig.
Entscheidungsbefugnisse:
Entscheidungen über eigene Bau- und Infrastrukturmaßnahmen insbesondere auch in Belangen der Gestaltung und Bauausführung und Ausbauplanung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Rates gemäß § 41 Abs. 1 GO NRW oder des Bürgermeisters gemäß § 41 Abs. 3 GO NRW fallen.
Ausschreibungen von Aufträgen mit einem Wert von mehr als 50.000,- EUR. Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von 15.000,- bis 50.000,- EUR gibt der Bürgermeister dem Bau- und Vergabeausschuss zur Kenntnis.
Abweichend von Satz 1 liegt die Zuständigkeit für wesentliche Punkte in Ausschreibungen für Aufträge mit einem Wert von mehr als 50.000,- EUR, die den Bereich der Informationstechnik betreffen und keine wesentlichen Baumaßnahmen erfordern, beim Hauptausschuss.
Aufgaben:
Aufgaben und Befugnisse des Bezirksausschusses beschränken sich auf den Zuständigkeitsbereich Gemeindebezirk Alverskirchen.
Der Bezirksausschuss nimmt folgende Aufgaben wahr:
Der Bezirksausschuss ist
1. zu allen wichtigen Angelegenheiten, die den Gemeindebezirk berühren, zu hören;
2. zu allen den Gemeindebezirk betreffenden Angelegenheiten berechtigt, Vorschläge und Anregungen zu machen.
Dem Bezirksausschuss wird das Recht eingeräumt,
3. durch den Vorsitzenden bzw. seinen Stellvertreter an den Beratungen eines Ausschusses teilzunehmen, wenn über Angelegenheiten beraten wird, die auf einen Vorschlag oder eine Anregung des Bezirksausschusses zurückgehen;
4. nach Absprache mit dem Bürgermeister die Einwohner des Bezirkes gem. § 23 GO NRW über die allgemein bedeutsamen Angelegenheiten zu unterrichten.
Beratend bzw. empfehlend wird der Bezirksausschuss darüber hinaus in folgenden Aufgabenbereichen tätig:
Die Empfehlungen des Bezirksausschusses haben für die Beratungen der Ratsausschüsse besonderes Gewicht. In der Regel werden die Ausschüsse diesen Empfehlungen folgen; ihre Entscheidungsbefugnisse bleiben davon aber unberührt.
Der Bürgermeister und seine Stellvertreter sind berechtigt, den Vorsitzenden des Bezirksausschusses für den Bereich seines Bezirkes an der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben und Verpflichtungen zu beteiligen.
Aufgaben:
Der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ist zuständig für alle Angelegenheiten der Familien, der Generationen und des Sozialwesens.
Der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ist ebenso für alle Schulangelegenheiten i.S.v. § 85 Schulgesetz NRW zuständig. Die Mitwirkung der benannten Vertreter gemäß § 85 Abs. 2 Schulgesetz NRW beschränkt sich auf Gegenstände des Schulausschusses i.S.d. Schulgesetzes NRW. Bei Planung, Bau und Einrichtung von Schulen wirkt der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport in schulfachlicher Hinsicht bei den Aufgaben des Ausschusses für Planung, Umwelt und Klimaschutz sowie des Bau- und Infrastrukturausschusses mit.
Der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ist für alle Angelegenheiten des Kulturwesens zuständig.
Der Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ist für alle Sportangelegenheiten zuständig. Bei Planung, Bau und Einrichtung gemeindlicher Sportstätten wirkt er in sportfachlicher Hinsicht bei den Aufgaben des Ausschusses für Planung, Umwelt und Klimaschutz sowie des Bau- und Infrastrukturausschusses mit.
Entscheidungsbefugnisse:
Aufgaben:
Aufgaben:
Der Umlegungsausschuss erfüllt die gesetzlichen Aufgaben zur Durchführung von Bodenordnungsmaßnahmen im Gebiet der Gemeinde Everswinkel nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen.
Aufgaben:
Die stellvertretenden Bürgermeister übernehmen Aufgaben des Bürgermeisters - in seiner Funktion als Vorsitzender des Rates sowie bei repräsentativen Terminen - sofern dieser verhindert ist.
Bernhard Rotthege
CDU-Ratsmitglied
Jürgen Günther
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ratsmitglied
Gemeinde Everswinkel
Bürgermeister
Sebastian Seidel
Am Magnusplatz 30
48351 Everswinkel
Öffnungszeiten Rathaus
Telefon: 02582 88-0
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